Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebote

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Angebote des Lieferanten immer freibleibend.

2. Analysen, Muster

Analysedaten, Farb- und sonstige Eigenschaftsangaben können nur vom Vorlieferanten übernommen werden und geben einen unverbindlichen Anhalt. Besondere Farb- oder Qualitätswünsche müssen ausdrücklich bestätigt werden. Werden bestimmte Analysedaten des verkauften Produktes vereinbart, sind Abweichungen in handelsüblichem Umfange zulässig.

3. Preise

Sollten nach Vertragsabschluss von behördlicher Seite Veränderungen oder Neueinführungen von Abgaben irgendwelcher Art wie z.B. Mineralölsteuer, Hafengebühren, Carburagebühren, Mehrwertsteuer, Lenkungsabgaben etc. vorgenommen werden, ist der Lieferant berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen, ohne dass der Kunde das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten. Nachträgliche Veränderungen des Warenpreises, der Währung und der Rheinfrachten hingegen berühren den vereinbarten Preis nicht. Franko-Tank-Lieferungen verstehen sich, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, stets an einen Abladeort abgeliefert. Erfolgen Lieferungen an mehrere Abladeorte, ist der Lieferant berechtigt, handelsübliche Zuschläge in Rechnung zu stellen. Können bei Franko-Tank-Lieferungen wegen falscher Mengenangabe des Kunden weniger als 90% der bestellten Menge eingefüllt werden, ist der Lieferant berechtigt, einen Zuschlag für die Minderlieferung zu berechnen.

4. Lieferfristen – Abnahmetermine

Der Lieferant ist stets bemüht, die Lieferfristen nach Kräften einzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen und Abnahmetermine sind jedoch für den Lieferanten nicht verbindlich und setzen rechtzeitige Vorlieferung sowie die rechtzeitige Stellung der erforderlichen Transportmittel und ungehinderte Schifffahrt voraus. Die Nicht-Einhaltung eines Liefertermins bei Franko-Tank-Lieferungen berechtigen den Kunden keinesfalls, vom Verkauf zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten zuvor eine Nachfrist durch eingeschriebenen Brief von 5 Arbeitstagen eingeräumt wurde. FOT-/FOR-Lieferungen ab Tanklager: Kommt der Kunde mit seinen Abnahmen in Verzug, so kann der Lieferant die noch nicht bezogene Menge ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Allfällige aus der verspäteten Abnahme entstehende Kosten wie Lagergelder, Zinsverluste etc. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Veränderung der finanziellen Lage des Käufers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Sicherstellung zu verlangen oder die Restmenge des Kontraktes zu stornieren, ohne dass der Käufer deswegen eine Vergütung oder Schadensersatz geltend machen kann.

5. Höhere Gewalt und sonstige Leistungsbehinderungen

Bei aussergewöhnlichen Umständen ausserhalb der Macht des Lieferanten oder dessen Vorlieferanten kann der Lieferant die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben, ohne dass der Kunde das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch wenn diese Umstände während eines Lieferungsverzuges eintreten. Sollten aussergewöhnliche Umstände wie Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden und dergleichen die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten verunmöglichen oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten führen, kann der Lieferant vor Vertrag zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

6. Mengen

Für Lieferungen mit Tankwagen gelten die mittels amtlich geeichten Durchlaufzähler gemessenen und auf 15° kompensierten Volumina. Für Lieferungen ab Tanklager gelten die vom Lager gemessenen, auf 15° kompensierten Mengen.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen spätestens innert 15 Tagen für Brennstoffe bzw. 10 Tagen für Treibstoffe nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungsfrist beginnt in jedem Fall mit dem Lieferdatum. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde ohne vorhergehende Inverzugsetzung verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe der jeweils gültigen Ansätze der schweizerischen Grossbanken für Kontokorrent-Kredite zu bezahlen.

8. Transportmittel, Gebinde, Verpackung

Bei Lieferungen in Umschliessungen des Käufers ist der Lieferant nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Die rügenlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schliesst alle Ansprüche, die auf schadhafter Umschliessung entstehen können aus. Die Erfüllung der Vorschriften der Feuerpolizei und des Gewässerschutzamtes bezüglich Lagerung von Gebinden und der gelieferten Produkte ist Sache des Käufers. Bei Lieferung in Bahn-Kesselwagen dürfen die Waggons nicht länger als 24 Stunden festgehalten werden. Allfällige Standgelder jeder Art gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Entleerungsfrist hat der Käufer das Recht, eine angemessene Miete für die Waggons zu verlangen. Ein Rückbehaltungsrecht von Transportbehältern jeder Art steht dem Käufer nicht zu.

9. Mängelrüge

Mängelrügen jeglicher Art müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen geltend gemacht werden – sie entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Schäden, die durch Überlaufen von Mineralöl beim Füllen des Kundentankes entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich in mangelhaften Zustand befinden, werden in keinem Fall durch den Lieferanten übernommen. Vom Lieferanten in solchem Fällen eingeleitete Massnahmen stellen keine Anerkennung einer Ersatzpflicht dar sondern dienen lediglich der Schadensminderung.

10. Zollvorschriften

Handelt es sich bei den verkauften Mengen um unversteuerte Ware, hat der Käufer für die nötigen Einfuhrlizenzen aufzukommen und die bei der Einfuhr fällig werdenden Import-Steuern und -Gebühren zu bezahlen. Versteuerte Heizöle sowie steuerbegünstigt eingeführte Treibstoffe unterstehen bezüglich der Verwendung und des Wiederverkaufes den einschlägigen Vorschriften der Eidg. Oberzolldirektion, welche hiermit dem Käufer überbunden werden. Für die Verletzung dieser Vorschriften und deren Folgen haftet der Käufer dem Lieferanten gegenüber vollumfänglich.

11. Gerichtsstand

Der Kaufvertrag untersteht der schweizerischen Rechtsprechung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Lieferanten. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Alle Angebote und Verkäufe erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Allfällige Änderungen oder Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Form um gültig zu sein. Sie gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern er nicht postwendend schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzen in jedem Fall die Einkaufsbedingungen des Kunden.